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Zoll- und Einreisebestimmungen

Einreise- und Zollbestimmungen

Kurze Zusammenstellung:

Die angegebenen Mengen und Angaben beziehen sich dabei auf die Einfuhr nach Deutschland für deutsche Staatsangehörige. Die Reisemitbringsel dürfen dabei ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein.

Tabakwaren und Zigaretten:

  • 800 Zigaretten oder
  • 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g pro Stück) oder
  • 200 Zigarren oder
  • 1 kg Rauchtabak;

Benzin und Kraftstoff:

  • Zusätzlich zum im Tank befindlichen Sprit ist höchstens ein Reservekanister mit  maximal 20 Liter Fassungsvermögen erlaubt;

Alkohol:

  • 10 Liter Spirituosen oder
  • 20 Liter Likör oder Wermut oder
  • 90 Liter Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein) oder
  • 110 Liter Bier;

Kaffee:

  • 10 kg Kaffee oder löslicher Kaffee.

Für folgende Bereiche bestehen weiterhin Verbote und Beschränkungen bei privaten Einfuhren:

  • Artenschutz,
  • Arzneimittel,
  • Betäubungsmittel,
  • Feuerwerkskörper,
  • gefährliche Hunde,
  • Lebensmittel,
  • nachgeahmte Waren,
  • sanitärer Pflanzenschutz,
  • Schriften mit verfassungswidrigem Inhalt,
  • strafrechtlicher Schutz der öffentlichen Ordnung,
  • Tierseuchenrecht,
  • Waffen und Munition.

Beachtung verdienen hinsichtlich der beliebten grenznahen Vietnamesenmärkte sicherlich folgende zwei Bereiche:

  1. Produkt- und Markenpiraterie:
    Von Reisenden mitgeführte gefälschte oder nachgeahmte Waren, die den Tatbestand der Produkt- oder Markenpiraterie erfüllen, können von der Zollbehörde beschlagnahmt werden.
  2. Feuerwerkskörper:
    Die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist verboten und strafbar. Es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet und die eingeführten, nicht zugelassene Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt.

    Von der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) zugelassene Feuerwerkskörper (Kleinfeuerwerke der Klasse P I und P II) sind bei der Einfuhr stets anzumelden.

    Die Einfuhr von Feuerwerkskörpern der Klasse P II ist grundsätzlich nur in der Zeit vom 28., bzw. 29. bis 31. Dezember zulässig.
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